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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Glückstadt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), in Verbindung mit §§ 20 bis 23, 26, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004, S. 140)-alle in der jeweils geltenden Fassung-und Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 25.10.2001 sowie über die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung über die 1. Nachtragssatzung vom 30.08.2012 wird folgende Satzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):

a) Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen (Landesstraßen I. Ordnung) und Kreisstraßen (Landesstraßen II. Ordnung), soweit die genutzten Straßenteile in der Baulast der Stadt stehen;

b) Stadtstraßen und öffentliche Flächen;

c) sonstige öffentliche Straßen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straßen nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werden.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Erlaubnis der Stadt Glückstadt (Sondernutzungserlaubnis).

§ 3 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Stadt Glückstadt, Fachbereich Technik und Umwelt, zu beantragen. Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:

a) eine maßstabgerechte Zeichnung,

b) eine Beschreibung, durch die Art und Dauer der beanspruchten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,

c) Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. In der Erlaubnis werden Art und Umfang der gestatteten Sondernutzung festgelegt.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis ist zu versagen oder einzuschränken, wenn insbesondere Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder der Straßenzustand beeinträchtigt wird oder sie mit städtebaulichen und baupflegerischen Belangen nicht zu vereinbaren ist.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt,

a) durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,

b) durch Zeitablauf,

c) durch Widerruf,

d) wenn die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder

(1) Aus dem Plakat des Stellschildes muss die verantwortliche Erlaubnisnehmerin oder der verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name der Organisation) hervorgehen.

(2) Politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes können im Zeitraum von 6 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl Stellschilder aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen. Sie können auch für sonstige parteipolitische Veranstaltungen Stellschilder aufstellen.

(3) Ist die Sondererlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von 2 Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer, einer Rechtsnachfolgerin oder einem Rechtsnachfolger oder der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu entfernen.

(4) Stellschilder, die nicht spätestens 2 Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, werden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) auf Kosten der Erlaubnisnehmerin oder des Erlaubnisnehmers, ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihres Rechtsnachfolgers oder der Antragstellerin oder des Antragstellers eingezogen. § 10 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Nachträgliche Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Werden öffentliche Straßen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt (Sondernutzung) oder kommt die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Sondernutzungserlaubnis nicht nach, so kann die Stadt Glückstadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung oder zur Erfüllung der in der Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflagen anordnen.

(2) Kommt die Pflichtige oder der Pflichtige der getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die Stadt Glückstadt den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen oder des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt (Sondernutzungsgebührensatzung) erhoben.

§ 7 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1) Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfrei sind und die Stadt Glückstadt zugestimmt hat:

a) Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mind. 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,

b) Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste sowie

c) Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr.

(2) Die Erlaubnis gilt auch als erteilt für das Aufstellen von Behältnissen von Rohstoffsammlungen, Bereitstellen von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr, die kurzfristige Lagerung von Sperrmüll aus Anlass einer allgemeinen Sperrmüllabfuhr sowie für die Begrünung von Sandstreifen auf beiden Seiten der Bürgersteige mit geeigneten Pflanzen.

(3) Erweist sich eine nach Abs. 1 erlaubte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 8 Erstattung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden muss (z.B. Befestigung von Gehwegen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben), so wird die Herstellung von der Stadt durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung sind der Stadt zu erstatten. Die Stadt kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 9 Haftung

Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt Glückstadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer, seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger und die Antragstellerin oder der Antragsteller als Gesamtschuldner. Vor Erteilung der Erlaubnis kann ein entsprechender Versicherungsnachweis gefordert werden.

§ 10 Ahndung von Verstößen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig.

(2) Nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(Märkte, Marktstandsgeld) Für die Benutzung von Märkten zum Feilhalten von Waren gilt die Stadtverordnung zur Regelung des Wochen- und Jahrmarktverkehrs im Bereich der Stadt Glückstadt (Marktordnung), für die Erhebung von Marktgebühren die Gebührensatzung über Marktstandsgelder in der Stadt Glückstadt (Marktstandsgeldgebührensatzung).

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 Landesdatenschutzgesetz – LDSG - zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen an die örtliche Polizeizentralstation und die Freiwillige Feuerwehr weiterzuleiten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glückstadt, den 30.08.2012

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Gerhard Blasberg